Pismeno biranje- Briefwahl
Dotični zakon je stupil u snagu 1.1.2008.
To znači da morete i iz Argentinije birat:-)
Bei den kommenden Gemeinderatswahlen kann mann auch per Brief wählen.
Das entsprechende Gesetz trat mit 1.1.2008 in Kraft.
Das heißt, dass ihr auch aus Argentinien wählen könnt:-)
§ 55a. der bgld. Gemeindewahlordnung
- Das Wahlrecht kann von denjenigen Wahlberechtigten, denen entsprechend den § 30a Abs. 1 und 2 Wahlkarten ausgestellt wurden, innerhalb der Fristen des Abs. 2 auch im Weg der Übersendung der verschlossenen Wahlkarte an die zuständige Gemeinde oder durch persönliche Übergabe der verschlossenen Wahlkarte beim zuständigen Gemeindeamt (Stadtamt, Magistrat) ausgeübt werden (Briefwahl).
- Hierzu hat der Wähler die von ihm ausgefüllten amtlichen Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderats und des Bürgermeisters in das Wahlkuvert zu legen und dieses unverschlossen in die Wahlkarte zu legen. Sodann hat er auf der Wahlkarte durch Unterschrift eidesstattlich zu erklären, dass er den amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausgefüllt hat. Anschließend hat der Wähler die Wahlkarte zu verschließen. Sodann hat der Wähler die verschlossene Wahlkarte entweder
-
so rechtzeitig im Postweg an die zuständige Gemeinde zu übermitteln, dass diese dort spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag bis 14 Uhr einlangt oder
- in der Zeit vom vierten Tag vor dem Wahltag bis zum zweiten Tag vor dem Wahltag, 14 Uhr, persönlich beim zuständigen Gemeindeamt (Stadtamt, Magistrat) zu übergeben. Bei der persönlichen Übergabe der Wahlkarte hat der Wähler seine Identität nachzuweisen; dies kann entfallen, wenn er amtsbekannt ist.
-
- Die Stimmabgabe im Wege der Briefwahl ist nichtig, wenn
- die eidesstattliche Erklärung auf der Wahlkarte nicht oder nachweislich nicht vom Wahlberechtigten abgegeben wurde,
- die Wahlkarte weder bis zum zweiten Tag vor dem Wahltag, 14 Uhr, bei der Gemeinde im Postweg einlangt noch die Wahlkarte in der Zeit vom vierten Tag vor dem Wahltag bis zum zweiten Tag vor dem Wahltag, 14 Uhr, beim zuständigen Gemeindeamt (Stadtamt, Magistrat) persönlich übergeben wurde oder
- der Verschluss der Wahlkarte nicht unversehrt oder die Wahlkarte unverschlossen ist.
- Der Bürgermeister hat die eingelangten Wahlkarten mit dem Datum des Einlangens, am zweiten Tag vor der Wahl auch mit der Uhrzeit, gesondert für jeden Wahlsprengel mit einer fortlaufenden Nummer zu versehen und amtlich unter Verschluss zu verwahren. Über die eingelangten Wahlkarten ist für jeden Wahlsprengel ein Verzeichnis zu führen, in dem vermerkt wird, ob die Wahlkarte im Wege der Post, persönlich oder auf andere Weise eingelangt ist. Die bis zum zweiten Tag vor dem Wahltag, 14 Uhr, eingelangten Wahlkarten sind am Wahltag vor Beginn der Wahlhandlung ungeöffnet gemeinsam mit dem Verzeichnis der Sprengelwahlbehörde, bei Gemeinden ohne Wahlsprengel der Gemeindewahlbehörde, zu übergeben.



































